Winterdienst: Das sind Ihre Pflichten!
Oktober 23, 2009

So schön die weiße Winterpracht fürs Auge auch sein mag, mit dem ersten Schneefall kommen auf Mieter und Vermieter ungeliebte Pflichten zu. Bei Glätte und Schnee schreibt die Verkehrssicherungs-pflicht vor, Bürgersteige und Zuwege zu streuen und vom Schnee zu befreien. MAIK RÜBNER Gartenarchitektur und Landschaftsbau erklärt, welche Pflichten auf Vermieter und Mieter in den kommenden Wintermonaten zukommen.
Der Vermieter haftet, auch ohne eigenes Verschulden
Bei öffentlichen Gehwegen ist es zunächst Aufgabe der Gemeinde, für schnee- und eisfreie Straßen und Wege zu sorgen. Diese nutzen aber nahezu überall die gesetzlichen Möglichkeiten, diese Pflicht auf die Straßenanlieger zu übertragen. Der Vermieter muss daher grundsätzlich dafür sorgen, dass bei Schnee- und Eisglätte alle Wege, Parkplätze oder Hauszugänge, die zum Grundstück gehören, gefahrlos begehbar sind. Dies gilt auch für öffentliche Bürgersteige. Der Vermieter haftet für die Sicherheit auf seinem Grundstück und angrenzenden Gehwegen.
Doch Vorsicht: „Durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag kann der Vermieter diese Winterpflichten auch auf die Mieter übertragen“, so Garten- und Landschaftsbauingenieur Maik Rübner. Hierzu muss jedoch ein Reinigungsplan im Hausflur aufgehängt und Granulat oder Sand zum Streuen sowie Schneeschieber und Besen zur Verfügung gestellt werden. Verbreitete Alternative: Der Vermieter beauftragt einen Winterdienst und legt die Kosten dafür auf die Mieter um.
Auch wenn die Räumpflicht per Mietvertrag oder Hausordnung auf die Mieter abgewälzt werden kann, muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Mieter die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß und rechtzeitig ausüben. Kann der Vermieter im Zweifelsfall nicht nachweisen, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, muss er für entsprechende Schäden haften.
Gefahrlos passierbare Gehwege
Gestreut und geräumt werden muss in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr. Bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen sind die Räum- und Streuarbeiten in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Einzelheiten können in der lokalen Straßenreinigungssatzung nachgelesen werden.
Um Boden, Wasser und Vegetation zu schützen, ist der Einsatz von chemischen Mitteln (z.B. Tausalz) verboten. Umweltverträglicher sind beispielsweise Lavagranulate, Sand oder Splitt. Außerdem darf vom eigenen Grundstück der Schnee nicht einfach auf die Straße geschippt werden. Das Räumen der weißen Pracht auf die Seite des Gehweges ist demgegenüber erlaubt, wenn der freigehaltene Streifen so groß ist, dass zwei Fußgänger nebeneinander passieren können. „Rund 80 bis 120 Zentimeter sind hierbei ausreichend“, erklärt Maik Rübner.
Bei Verstößen drohen Buß- und Schmerzensgeld
Stürzt eine Person auf dem schnee- und eisglatten Gehweg oder Hauszugang, können gegebenenfalls Ansprüche (Schmerzensgeld) geltend gemacht werden. Außerdem kann ein Bußgeld verhängt werden. Anspruchsgegner ist der Hauseigentümer. Bei Mietshäusern ist es der Vermieter, wenn er seiner Prüfpflicht nicht genügt hat.
Kann ein verpflichteter Mieter seiner Streupflicht nicht selbst nachkommen, muss er für eine Vertretung sorgen. „Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, was unter Umständen ein empfindliches Bußgeld nach sich ziehen kann“, erklärt Diplom-Ingenieur Matthias Käsebier.
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Sehr interessanter Artikel! Danke für diese Informationen.